Kantonale Volksinitiative
«Wohneigentum wieder ermöglichen» (Wohneigentums-Initiative)

Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 8. September 2023. 


Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:


Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

Änderung des § 1. Zweck

1 Der Staat und die Gemeinden fördern die Bereitstellung von preisgünstigen Mietwohnungen für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen, soweit ein Mangel besteht.


2 Sie fördern das selbst genutzte Wohneigentum für Personen mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen.


3 Erstellen der Staat oder die Gemeinden Einfamilienhäuser oder Wohnungen zur Miete oder fördern sie deren Erstellung durch gemeinnützige Wohnbauträger, erstellen bzw. fördern sie im gleichen Umfang selbst genutztes Wohneigentum.

§ 2 bis § 8 bleiben unverändert.


III. Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum

§ 8 a. Erstellung durch den Staat oder die Gemeinden

Erstellen oder erwerben der Staat oder die Gemeinden Einfamilienhäuser oder Wohnungen, sind die Hälfte als selbst genutztes Wohneigentum abzugeben.

§ 8 a. Erstellung durch Dritte

1 Fördern der Staat oder die Gemeinden Dritte beim Erwerb oder der Erstellung von Einfamilienhäusern oder Wohnungen, sind die Hälfte als selbst genutztes Wohneigentum abzugeben.


2 Eine Förderung liegt namentlich in folgenden Fällen vor:

a. Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 4 ff.;

b. entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Bauland an Wohnbauträger oder Landabtausch mit Wohnbauträgern;

c. entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Erneuerung von Baurechten an Wohnbauträger;

d. Gewährung von Darlehen oder Hypotheken sowie Beteiligung am Gesellschafts- oder Stiftungskapital an Wohnbauträger;

e. Gewährung von Darlehen oder Hypotheken an Wohnbauträger für den Bau oder Erwerb von Wohnungen durch Stiftungen, öffentliche Anstalten oder andere juristische Personen, die der Staat oder die Gemeinde zu diesem Zweck gegründet haben oder an denen der Staat oder die Gemeinde eine wesentliche Beteiligung halten oder deren oberste Leitungsorgane durch sie bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Personalvorsorgestiftungen und Versicherungen des Staats oder der Gemeinden. Darlehen und Hypotheken der Gebäudeversicherung des Kanton Zürich, der Zürcher Kantonalbank, der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich oder anderer vom Regierungsrat bezeichneten Institutionen sind davon ausgenommen;

f. Beteiligung am Gesellschafts- und Stiftungskapital eines Wohnbauträgers,

der Wohnungen baut oder erwirbt;

g. Gewährung von Abschreibungsbeiträgen beim Erwerb von Wohnungen oder Bauland;

h. anderen Formen der Unterstützung, die den vorgenannten Unterstützungsformen gleichkommen.

§ 8 c. gemeinsame Bestimmungen

1 Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten oder andere juristische Personen, die vom Staat oder einer Gemeinde gegründet wurden, oder an denen der Staat eine oder eine Gemeinde eine wesentliche Beteiligung halten oder deren oberste Leitungsorgane durch sie bestimmt werden, sind dem Staat und den Gemeinden gleichgestellt.


2 Ausgenommen sind die Gebäudeversicherung, die Zürcher Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.


3 Eine Gemeinde, in der besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich ein hoher Wohneigentumsanteil, kann mit Zustimmung des Regierungsrats den Anteil, welcher als selbst genutztes Wohneigentum abgegeben wird, auf bis zu einem Viertel verringern.

§ 8 d. Selbst genutztes Wohneigentum

1 Selbst genutztes Wohneigentum liegt vor, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer

a. eine natürliche Person ist,

b. das Wohneigentum allein oder zusammen mit Personen bewohnt, mit denen sie oder er einen gemeinsamen Haushalt bildet,

c. steuerlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der das Wohneigentum liegt, und

d. das Wohneigentum nicht überwiegend wirtschaftlich nutzt.


2 Sind die Voraussetzungen während mehr als einem Jahr innerhalb eines dreijährigen Zeitraums nicht mehr erfüllt, gilt das Wohneigentum nicht mehr als selbst genutzt.


3 Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen die Voraussetzung von mindestens einer Eigentümerin oder einem Eigentümer erfüllt sein.

§ 8 e. Abgabe im Eigentum

1 Die Aufteilung des Miet- und Wohneigentums erfolgt grundsätzlich grundstücksweise. Grundstücke, die sich dazu eignen, können aufgeteilt werden.


2 Ist eine Aufteilung nicht oder nur schwer möglich, dürfen weitere Grundstücke innerhalb der gleichen Gemeinde miteinbezogen werden.


3 An den Grundstücken, die ganz oder teilweise als selbst genutztes Wohneigentum abgegeben werden, ist Stockwerkeigentum zu begründen.


4 Bei Wohnungen, die erworben wurden, hat die Aufteilung innert zwei Jahren nach Erwerb zu erfolgen.

§ 8 f. Ausnahmen

Nicht im selbst genutzten Eigentum abzugeben sind:

a. Luxus-, Zweit- und Ferienwohnungen,

b. Alters- und Pflegeheime.

§ 8 g. Persönliche Voraussetzungen und Auswahl des Eigentümers

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat beim Kauf der Wohnung und im Zeitpunkt des Eigentumsantritts folgende persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

a. Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung;

b. Ausreichend finanzielle Verhältnisse.


2 Der Wohnbauträger schreibt die zum Verkauf stehenden Wohnungen öffentlich aus. Die Wohnbauträger stellen für die Auswahl der Käuferinnen und Käufer transparente Regeln auf und der Staat prüft deren Einhaltung.

§ 8 h. Kaufpreis

1 Der Kaufpreis entspricht dem der Wertquote entsprechenden Anteil an den gesamten Investitionskosten.


2 Der Kaufpreis von erworbenen Wohnungen entspricht den Anschaffungskosten abzüglich allfälliger Unterstützungsbeiträge.

§ 8 i. Eigentumsbeschränkungen

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen, die sicherstellen, dass die Wohnung dem selbst genutzten Wohneigentum dient und jeden Verkauf mit Gewinn ausschliesst. Zu diesem Zweck stehen dem Staat und der Gemeinde folgende im Grundbuch anzumerkende Rechte zu:

a. Kaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis, zuzüglich Teuerung und wertvermehrender Investitionen, welches ausgeübt wird, wenn die Wohnung nicht mehr selbst genutzt wird,

b. Vorkaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich Teuerung und wertvermehrender Investitionen, welches ausgeübt werden darf, wenn die Wohnung zu einem höheren Preis verkauft wird.


2 Die Eigentumsbeschränkungen erlöschen 30 Jahre nach dem Verkauf.


3 Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Kaufsrecht vorsehen, um Härtefälle zu vermeiden.

§ 8 k. Eigenmietwert

Der Eigenmietwert wird im Zeitpunkt des Erwerbs festgesetzt und während der Dauer der Eigentumsbeschränkungen nicht verändert.

Abschnitt III-VII werden zu Abschnitt IV-VIII


§ 9 bis § 12 bleiben unverändert.

§ 13. Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung insbesondere fest: das Verfahren, die Bedingungen für die Gewährung und den Umfang der staatlichen Leistungen, den Inhalt der Eigentumsbeschränkungen, die Ausübung der Kaufs- und Vorverkaufsrechte sowie die Aufsicht über die Umsetzung durch die Gemeinden bei der Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.


Abs. 2-5 unverändert

§ 15 bis § 16 bleiben unverändert.